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Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person

См. также в других словарях:

  • Friedrich III. von Saarwerden — Friedrich von Saarwerden (* um 1348 in Saarwerden; † 9. April 1414 in Bonn) war als Friedrich III. von 1370 bis 1414 Erzbischof von Köln. Durch die Förderung seines Großonkels, des Trierer Erzbischofs Kuno II. von Falkenstein, wurde Friedrich von …   Deutsch Wikipedia

  • Konfusion (Recht) — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, die zum Erlöschen eines …   Deutsch Wikipedia

  • Eisenbahnbücher — Eisenbahnbücher, Pfandbücher (ground registers; registres terriers du domaine des chemins de fer), besondere neben den allgemeinen Grundbüchern bestehende Grundbücher zur Evidenz des im Bahnunternehmen vereinigten Sach und Rechtsbestandes und zur …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Arbeiterwohnungen — (workmen s lodgings; logements d ouvriers; quartieri di operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man Kleinwohnungen für Arbeiter, unter A. im engeren Sinne die für Arbeiter und für die ihnen in bezug auf die Lebenshaltung und die soziale Lage …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Coram publico — Lateinische Phrasen   A B C D E F G H I L M N O P …   Deutsch Wikipedia

  • Schweizer Bankgeheimnis — Das Schweizer Bankgeheimnis oder, nach der Entstehungsgeschichte korrekter, Schweizer Bankkundengeheimnis ist eine gesetzliche Verpflichtung der Banken, die ökonomische Privatsphäre der Kunden gegenüber Dritten zu bewahren und sicherzustellen.… …   Deutsch Wikipedia

  • Eherecht — Ehe|recht 〈n. 11; unz.〉 alle staatl. u. kirchl. Rechtsbestimmungen über die Ehe * * * Ehe|recht, das (Rechtsspr.): 1. <o. Pl.> die Ehe regelndes Recht. 2. eines der Rechte, die verheirateten Personen zustehen. * * * Eherecht,   die sich auf …   Universal-Lexikon

  • Vereinigen — Vereinigen, verb. reg. act. sowohl eins als einig machen. 1. In mehr eigentlichem Verstande, zwey oder mehr Dinge so mit einander verbinden, oder zusammen gehören machen, daß sie nur als Ein Ganzes angesehen werden können, wo man Dinge auf eben… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Konfusion — Gedankenlosigkeit; Zerstreutheit; Zerfahrenheit; Verstörtheit; Verwirrung * * * Kon|fu|si|on 〈f. 20〉 Verwirrung, Verworrenheit, Durcheinander ● in der Mannschaft herrscht Konfusion; die Konfusion dauerte nur kurz [<lat. confusio „Verwirrung“;… …   Universal-Lexikon

  • Besorgungsgehilfe — Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch jedweder Assistent gemeint, z. B. ein Assistenzarzt oder eine Arzthelferin, auch wenn das Wort mittlerweile als etwas altmodisch gilt, so dass man es eher in älterer Literatur… …   Deutsch Wikipedia

  • Erfüllungsgehilfe — Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch jedweder Assistent gemeint, z. B. ein Assistenzarzt oder eine Arzthelferin, auch wenn das Wort mittlerweile als etwas altmodisch gilt, so dass man es eher in älterer Literatur… …   Deutsch Wikipedia

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